Lagerfeuer

In den Naturschutzzonen ist das Lagerfeuer verboten. Was die übrigen Gebiete betrifft, berücksichtigen Sie bitte, dass das Lagerfeuer und die Feuererhaltung aus Ess- oder Zeltgründen im Freien innerhalb von Wäldern und Waldgebieten ausschließlich vom 1. November bis zum 30. April erlaubt ist und unter der Voraussetzung, dass
• die Vegetation, die sich in einem Radius von mindestens 2 Meter um das Feuer befindet, völlig entfernt wird.
• der Mindestabstand des Feuers von nebenliegender Baum- oder Strauchvegetation, der mindestens 10 Meter entspricht, eingehalten wird und dass dieser Abstand durch dafür geeignete Steine um die Feuerstelle gewährleistet wird.
• genug Wasser zur Verfügung steht, um das Feuer löschen zu können, falls es außer Kontrolle gerät.
• das Feuer gelöscht oder mit Erde bedeckt werden muss, wenn man den Ort verlassen möchte.
Erlaubt ist das Feuerlager auch im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober jedes Jahres aus Essgründen und nur in zu diesem Zweck vorgesehenen Orten, wie z.B. in Campingplätzen und nur unter der Voraussetzung, dass die oben beschriebenen Maßnahmen erfüllt werden.
Vermeiden Sie bitte in der Regel ein Feuer anzuzünden, sofern dies aber erforderlich ist, achten Sie bitte auf das Feuer und löschen Sie es sehr gut, bevor Sie den Ort verlassen. Räumen Sie bitte alles weg und entsorgen Sie Ihren Müll in die erste Mülltonne, die Sie finden und die sich normalerweise innerhalb oder am Rand einer Siedlung befindet.

 

ERLAUBTE AKTIVITÄTEN
Rundreise – Durch Den Park FahrenFischen in den Flüssen
Wandern-TrekkingPilze Sammeln
Wassersport (Rafting, Kajak u.a.)Zelten – Parken von Wohnmobilen
KletternLagerfeuer
Bilder AufnehmenSkifahren
SchwimmenKräuter und Blumenpflücken
Jagen